Batteriegesetz (BattG)

 

Im Batteriegesetz finden sich unter anderem Verpflichtungen für Erstinverkehrbringer (Hersteller oder Importeure von Batterien oder batteriebetrieben Geräten) und Rücknahmesysteme. Die Erfüllung einiger Verpflichtungen kann von einem Sachverständigengutachten abhängig gemacht werden.
Wir übernehmen mit unserem Sachverständigenteam alle im Batteriegesetz geforderten Sachverständigenleistungen:  

1. Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme  
Das Batteriegesetz verpflichtet die Erstinverkehrbringer („Hersteller“) unter anderem auch zur Rücknahme von Batterien. Um die Rücknahme zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber zwei Optionen vor. Entweder kann sich der Hersteller dem Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (GRS) anschließen oder er kann die Rücknahme individuell gestalten. Dieses individuelle System muss genehmigt werden. Die Genehmigung ist von bestimmten Bedingungen abhängig, die durch einen unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen sind (zum Beispiel das Erreichen vorgeschriebener Sammelziele und Verwertungsanforderungen).

2. Prüfung und Bestätigung der Erfolgskontrolle
Dem Umweltbundesamt (und bei herstellereigenen Systemen zusätzlich der jeweiligen Genehmigungsbehörde) ist jährlich die Leistungsfähigkeit des Rücknahmesystems nachzuweisen. Auf Verlangen des Umweltbundesamtes muss diese Dokumentation („Erfolgskontrolle“) in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorgelegt werden.

Hierzu gehört die Prüfung folgender Angaben:

a) die Masse in Verkehr gebrachter Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen
b) die Masse zurückgenommener Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen
c) die Masse stofflich verwerteter Gerätebatterien, untergliedert nach chemischen Systemen und Typengruppen
d) die im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien
e) die im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Gerätebatterien
f) die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse
g) die Bestätigung der Verwertung.

3. Bestätigung der Verwertung
Alle gesammelten und identifizierbaren Batterien sind stofflich zu verwerten, sofern es hierfür geeignete Verwertungsanlagen gibt. Bis auf wenige elektrochemische Systeme (zum Beispiel Lithiumthionylchlorid) gibt es in Europa ausreichend Anlagenkapazitäten. Neben der Verwertungsquote von 100 Prozent (stofflich) sind noch unterschiedliche Verwertungseffizienzen einzuhalten:
a) 65 Prozent bei Bleibatterien (bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Bleis)
b) 75 Prozent bei Nickel-Cadmiumbatterien (bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Cadmiums)
c) 50 Prozent aller anderen Batterien.

4. Sortieranalysen zur Ermittlung der Rücknahmekosten
Sowohl das Gemeinsame Rücknahmesystem GRS als auch Hersteller von Gerätebatterien, die ein genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem betreiben, können anderen Herstellern, die nicht dem jeweiligen System angehören, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung erfasster Batterien in Rechnung stellen.
Wir ermitteln für Sie als Sachverständigenleistung die jeweiligen Fremdmarken im Batterieabfallstrom.

Letzte Änderung am 14.03.2011

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