Zertifizierung nach ElektroG

 

Gemäß § 11 „Anforderungen an die Behandlung" ElektroG muss sich jede Erstbehandlungsanlage jährlich zertifizieren lassen.
Die Zertifizierung bietet den Herstellern, die für die Erfüllung der Anforderungen an die Behandlung verantwortlich sind, eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen mit den beauftragten Entsorgungsunternehmen. Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn die Anlage technisch geeignet ist und an der Anlage alle Primärdaten bis zum Verwerter, die zur Berechnung und zum Nachweis der Verwertungsquoten erforderlich sind, in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden. Die Prüfung, ob die Quoten (§ 12 ElektroG) erreicht werden, ist keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe im Rahmen der Zertifizierung. Ein Zertifikat wird also unabhängig von der Erfüllung oder Nicht-Erfüllung von Verwertungsquoten erteilt. Da der Hersteller die Quotenvorgaben zu erfüllen hat, wird er dieses im Regelfall über vertragliche Vereinbarungen mit den Entsorgern vorgeben.

Eine Zertifizierung der Folgebehandler nach ElektroG (der Anlagen, die weitere Behandlungsschritte nach dem Erstbehandler durchführen), ist nicht explizit vorgeschrieben, aber grundsätzlich möglich. Wenn der Erstbehandler nicht alle nach ElektroG notwendigen Schritte zur Entfernung von Flüssigkeiten und nach den Anforderungen des Anhangs III durchführt, ist dieses von den Folgebehandlern zu gewährleisten. Ob diese Anforderungen erfüllt werden, wäre im Zertifikat auszuweisen. Dieses gilt auch für die Qualität der Nachweisführung. Die Zertifizierung von Folgebehandlern kann damit den Erstbehandlern eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bieten, um nur rechtskonform arbeitende Anlagen zu beliefern.

Unsere öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständige für Elektrogeräteentsorgung zertifizieren für Sie Anlagen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

 

Sabine Bartnik
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Letzte Änderung am 14.03.2011

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