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Im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 16.03.2005 werden die EU-Richtlinien 2002/96EG (WEEE - directive on waste electrical und electronic equipment) und 2002/95/EG (RoHS – directive on the restriction of the use of certail hazardous substances in an delectronic equipment) umgesetzt.

Zur Organisation der Rücknahme räumt die WEEE den Mitgliedsstaaten einigen Spielraum ein, so dass auch unterschiedliche Regelungen realisiert wurden. Die zu erreichenden Quoten in den in der WEEE definierten Kategorien sind allerdings einheitlich umzusetzen, ohne dass dabei Detailvorgaben zur Vorgehensweise der Quotenermittlung getroffen wurden.


Registrierungspflicht

 
In Deutschland müssen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter den Regelungsbereich des ElektroG fallen, registriert sein (seit dem 24.11.2005). Diese Registrierung ist die Voraussetzung dafür, dass in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Registrierung erfolgt bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektro-Altgeräte Register).

Hersteller nach ElektroG sind die Produzenten der Geräte, aber auch Importeure, Vertreiber, die Elektro- und Elektronikgeräte mit eigenem Markennamen vertreiben und diese so erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Weiterhin müssen die Hersteller auch Daten zu den zurückgenommenen und verwerteten Altgeräten an die EAR melden. Die EAR steht unter der Rechtsaufsicht des Umweltbundesamtes.

Rücknahmepflicht

 

Für die Rücknahme der Altgeräte aus privaten Haushalten, sind seit 24.03.2006 die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Entsorgungsträger haben entsprechende Rückgabemöglichkeiten eingerichtet. Korrespondierend hat der Endverbraucher die Pflicht, Altgeräte einer von der Restmüllentsorgung getrennten Entsorgung zuzuführen. Die Erfassung der Geräte kann auch auf freiwilliger Basis durch Hersteller oder Vertreiber erfolgen.


Anforderungen an Behandlung und Zertifizierungspflicht

 
Mit Beginn der Rücknahmepflicht (seit dem 24.03.2006) sind die Hersteller verpflichtet, die zurückgenommenen Altgeräte einer Behandlung gemäß ElektroG zuzuführen. Die Betriebe, die erstmalig eine Behandlung an den Altgeräten vornehmen, haben relevante Funktionen nach ElektroG. Sie haben u. a. die Aufgabe, die Daten, die von den Herstellern für ihre Meldepflichten benötigt werden, zu bündeln und weiterzuleiten. Aus diesem Grunde ist eine Zertifizierungspflicht der Erstbehandler vorgeschrieben.

Anforderungen an die Verwertung

 

Seit dem 31.12.2006 sind die Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen, d. h. die Quotenvorgaben gelten ab diesem Stichtag.