Eine Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV müssen jährlich die Hersteller/Vertreiber bei der örtlich zuständigen IHK hinterlegen, die Verkaufsverpackungen gemäß § 6 Verpackungsverordnung in Verkehr bringen und dabei bestimmte Mengenschwellen überschreiten. Dabei müssen Angaben zu den in Verkehr gebrachten Verpackungen gemacht und die Beteiligung an einem Dualen System oder alternativ die Rücknahme von Verpackungen über individuelle Branchenlösungen nachgewiesen werden. Weiterhin ist eine Abgrenzung zu gewerblichen Mengen sowie zu Transportverpackungen vom Hersteller/Vertreiber darzustellen.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Hersteller/Vertreiber Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgeben.
Die Vollständigkeitserklärung ist in einer Datenbank des DIHK einzustellen. Sie muss durch einen legitimierten Prüfer geprüft und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Die Nicht-Hinterlegung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Unsere zwölf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind gem. § 10 Abs. 1 Verpackungsverordnung legitimiert, die Prüfung einer Vollständigkeitserklärung durchzuführen und gegenüber dem DIHK zu bestätigen.
In diesem Zusammenhang gibt es für jeden Verpflichteten individuelle Fragen auf der Basis seines Produktsortimentes, z. B.:
Wir befassen uns intensiv auf allen Ebenen mit der Umsetzung der Vollständigkeitserklärung, bereiten diese mit den betreffenden Herstellern/Vertreibern vor und übernehmen die Bescheinigung gegenüber dem DIHK.
Als weitere Dienstleistung im Rahmen der rechtssicheren Umsetzung der Vollständigkeitserklärung bieten wir Ihnen die Verwiegung von Verpackungen für die Lizenzierung an.
Dr. Ina-Maria Becker
Telefon +49 541 77080-19
ina.becker(at)cyclos.de
Silvia Tholen
Telefon +49 541 77080-21
silvia.tholen(at)cyclos.de
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