Zertifizierung nach EfbV

 

Nach § 52 KrW-/AbfG sind nur die Betriebe berechtigt sich Entsorgungsfachbetrieb zu nennen, die das Gütezeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft führen dürfen, oder die einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben. Die Erfüllung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind jährlich nachzuweisen.

Das Zertifikat bestätigt die abfallwirtschaftliche Zuverlässigkeit der Tätigkeiten des Betriebes. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe haben gegenüber nicht zertifizierten Betrieben bürokratische Vorteile (z. B Wegfall der Transportgenehmigung, privilegiertes Nachweisverfahren).

 

Unsere Sachverständige sind für Entsorgungsfachbetriebe tätig und führen u.a. in Zusammenarbeit mit Entsorgergemeinschaften Zertifizierungen durch.



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Mechthild Ahaus
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Letzte Änderung am 14.03.2011

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